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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §31 Abs2;Rechtssatz
Das dem fortgesetzten Verfahren zugrundeliegende E 20.10.1994, 93/06/0236, 0237, hat der belangten Behörde die Ermittlung jenes Punktes der Giebelfront aufgetragen, ab welchem im Dachgeschoß die für ein Geschoß erforderliche Höhe und weiters die Feststellung jenes Punktes der Galerie, ab welchem die für ein Vollgeschoß erforderliche Höhe erreicht wird. Bei der Ermittlung dieser Punkte müssen § 31 Abs 2 Stmk BauO 1968 und § 1 Abs 2 Stmk BebauungsdichteV 1993 berücksichtigt werden. Aus dem E 26.5.1988, 86/06/0258, läßt sich für diese Frage nichts gewinnen, hat doch der VwGH darin lediglich festgestellt, daß ein Dachgeschoß nur dann in die Gebäudehöhe einzurechnen ist, wenn die lichte Höhe des Dachraumes an der niedrigsten Stelle 1,50 m nicht unterschreitet. Im Hinblick auf die dargestellte Umschreibung der von der Behörde festzustellenden Punkte im Vorerkenntnis sind jene Punkte des Dachgeschoßes für die Einhaltung des Gebäudeabstandes und des Seitenabstandes maßgeblich, an denen eine Raumhöhe von 2,40 m erreicht wird, zumal ein Dachgeschoß, unabhängig von der Höhe des Kniestocks, nur dann als Geschoß anzusehen ist, wenn auch im erforderlichen Ausmaß eine lichte Höhe von 2,40 m gegeben ist (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060179.X02Im RIS seit
03.05.2001