RS Vwgh 1997/6/3 95/06/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Soferne bei der Ausführung eines Bauvorhabens Abweichungen vom Konsens auftreten, ist nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften (nunmehr § 41 Abs 5 Stmk BauG 1995) vorzugehen, wobei den Nachbarn nach dem Stmk BauG 1995 auch entsprechende subjektive Rechte zukommen (§ 41 Abs 6 Stmk BauG 1995). An dieser Rechtslage ändert es auch nichts, daß ein Projekt bereits ausgeführt wurde und es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt. Der Unterschied zur Erteilung einer Baubewilligung vor Baubeginn besteht allerdings darin, daß allfällige Abweichungen vom Konsens unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung festgestellt werden könnten.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060227.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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