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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soferne bei der Ausführung eines Bauvorhabens Abweichungen vom Konsens auftreten, ist nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften (nunmehr § 41 Abs 5 Stmk BauG 1995) vorzugehen, wobei den Nachbarn nach dem Stmk BauG 1995 auch entsprechende subjektive Rechte zukommen (§ 41 Abs 6 Stmk BauG 1995). An dieser Rechtslage ändert es auch nichts, daß ein Projekt bereits ausgeführt wurde und es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt. Der Unterschied zur Erteilung einer Baubewilligung vor Baubeginn besteht allerdings darin, daß allfällige Abweichungen vom Konsens unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung festgestellt werden könnten.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995060227.X01Im RIS seit
03.05.2001