RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0239 E 12. Februar 1986 VwSlg 12019 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz (des § 38 AVG) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre dbzgl Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iSd Gesetzes getroffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080137.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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