RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/09/0088 4 (hier: Soweit für den Bf eine positive Erledigung seines Ansuchens auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Fall der Bejahung seiner Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis iSd Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.9.1980, Nr 1/80, in Betracht kam, war die Aussetzung des Verfahrens über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Erledigung des Feststellungsverfahrens über den freien Zugang des Bf zum Arbeitsmarkt zweckmäßig).

Stammrechtssatz

Der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob die Voraussetzungen des Assoziationsrechts in Ansehung des freien Zuganges zum die österreichischen Arbeitsmarkt erfüllt sind, ist zulässig, weil Rechtsinstitute der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines mit Rücksicht auf ihren konstitutiven Charakter keine geeigneten Rechtsbehelfe darstellen und zudem weder die Durchführung eines Verfahrens über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 - in dem die gegenständliche Rechtsfrage als Vorfrage zu klären wäre - noch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Arbeitgeber (des Ausländers) wegen dessen unerlaubter Beschäftigung als zumutbare Mittel zur Klärung dieser Frage angesehen werden können. Die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG bzw der Abspruch über einen diesbezüglichen (für den Antragsteller an ungünstigere Bedingungen gebundenen Antrag) ist bzw wird dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides im dargelegten Sinn vorliegen. Im Falle gleichzeitig oder alternativ erhobener Anträge ist demnach vorrangig über das Feststellungsbegehren zu entscheiden und erst danach bzw nur für den Fall der Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG abzusprechen. Ein bloß über die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG absprechender Teilbescheid ist nicht zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080137.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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