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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergeht ein Bescheid, dessen Adressat "Land Niederösterreich" auch im Spruch des Bescheides nicht genannt wird, an "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales - Abteilung Sozialhilfe", ist die Zustellverfügung insoweit rechtswidrig, als mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" der Hilfsapparat sowohl des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird und daher selbst dann, wenn man das Land Niederösterreich als Bescheidadressat hinter dieser Bezeichnung erkennen wollte, offenbliebe, wem dieser Bescheid zuzustellen wäre.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinRechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009