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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, neben "dem Liegenschaftseigentum" reiche "schon allein die Tatsache" verwertbaren Einkommens in Form von Mieteinnahmen" aufgrund eines auf einer Liegenschaft eingeräumten Mietrechts aus, um "aufgrund von verwertbarem Vermögen" die Ersatzpflicht zu begründen, läßt nicht nur eine Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen vermissen, sondern beruht insofern, als auf die Höhe des für den Liegenschaftsanteil erzielbaren Kaufpreises und der unterstellten Einkünfte einerseits und deren Verhältnis zu den schon bestehenden Verbindlichkeiten andererseits überhaupt nicht eingegangen wird, auf einer grundlegenden Verkennung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruches. Denn ein solcher kommt nach § 26 Abs 1 Wr SHG nur insoweit in Frage, als das Einkommen oder Vermögen HINREICHEND ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080055.X01Im RIS seit
13.07.2001