RS Vwgh 1997/6/3 95/08/0055

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
SHG Wr 1973 §26 Abs1 idF 1993/050;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, neben "dem Liegenschaftseigentum" reiche "schon allein die Tatsache" verwertbaren Einkommens in Form von Mieteinnahmen" aufgrund eines auf einer Liegenschaft eingeräumten Mietrechts aus, um "aufgrund von verwertbarem Vermögen" die Ersatzpflicht zu begründen, läßt nicht nur eine Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen vermissen, sondern beruht insofern, als auf die Höhe des für den Liegenschaftsanteil erzielbaren Kaufpreises und der unterstellten Einkünfte einerseits und deren Verhältnis zu den schon bestehenden Verbindlichkeiten andererseits überhaupt nicht eingegangen wird, auf einer grundlegenden Verkennung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruches. Denn ein solcher kommt nach § 26 Abs 1 Wr SHG nur insoweit in Frage, als das Einkommen oder Vermögen HINREICHEND ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080055.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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