RS Vwgh 1997/6/3 96/06/0155

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
LiegTeilG 1929 §1 Abs2;
VermG 1968 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 1 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Eignungserklärung ist auf Pläne beschränkt, die diese Behörden und Ämter für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfassen, demnach nicht für darüberhinausgehende Zwecke, insbesondere nicht, wie typischerweise bei einem Vermessungsbüro zwecks Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Der VwGH hegt demnach auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 LiegTeilG (keine Berechtigung eines Ingenieurbüros für Vermessungswesen zur Bescheinigung eines Teilungsplanes gem § 39 VermG, da kein Ziviltechniker).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060155.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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