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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Konnte angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 27.4.1993, 93/08/0019) während des Zeitraumes, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, ein Einsatz der Arbeitskraft des Hilfesuchenden aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verlangt werden, läßt sich die Richtsatzunterschreitung für diesen Zeitraum auch nicht damit begründen, daß ein Einsatz der Arbeitskraft in den Monaten vor diesem Zeitraum wegen der mangelnden Arbeitsbereitschaft des Hilfesuchenden unterblieben sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080044.X02Im RIS seit
13.07.2001