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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf Grund einer solcher Berufung darf die Berufungsbehörde nicht mit einer Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070007.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018