RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Der Träger eines gem § 12 Abs 2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechtes hat einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, daß eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (Hinweis E 4.7.1989, 88/07/0135; E 13.9.1983, 83/07/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070251.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten