RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0106

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Unter "Ersatz der Kosten" im § 32 Abs 1 AWG 1990 fallen die bei Gefahr im Verzug von der Behörde - das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt - unmittelbar angeordneten "entsprechenden Maßnahmen". Die Kostenersatzpflicht erstreckt sich somit auf den Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes (Hinweis E 24.2.1975, 1416/74, VwSlg 8773 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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