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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §11 Abs7;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Der Wortlaut des § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, daß ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070246.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015