RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0246

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Der Wortlaut des § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, daß ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, ist nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070246.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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