RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0138 E 28. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

"Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies beim Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG der Fall ist, kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070007.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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