RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0205

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Setzt sich die Behörde nicht mit dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme der Partei auseinander, so verletzt sie Verfahrensvorschriften in relevanter Weise (Hinweis EB E 1992/05/0012, 91/08/0186).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070205.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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