RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0016

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §26;

Rechtssatz

Auch wenn die dem Konsenswerber vorgeschriebene Beweissicherungsauflage (hier: Messungen einer Quellschüttung) zugunsten des Konsensgegners nicht eingehalten wurde, hindert dies nicht die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage gemäß § 121 Abs 1 WRG, weil aus dieser Beweissicherung kein wasserrechtlich relevantes Recht erwächst. Ein solches Recht kann nur aus Vorschreibungen erwachsen, die der Sicherung von durch die Wasserrechtsbehörde zu wahrenden Rechten dienen oder auf denen aufbauend (zB durch Vorbehalt einer nachträglichen Entschädigungsfestsetzung) von der Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Rechten zu treffen sind. Die Beweissicherung mag zweckdienlich für ein allfälliges Verfahren nach § 26 WRG sein; ein Recht darauf, daß durch wasserrechtliche Auflagen Beweise für ein solches Verfahren gesichert werden, besteht nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070016.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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