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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bezweckt eine Agrargemeinschaft nach ihrer Satzung die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, so ist ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling, der für die Pachtung der Eigenjagden der Agrargemeinschaft zu entrichten ist, ein Indiz dafür, daß die Vergabe an den Bestbieter dem genannten Zweck entspricht (Hinweis E 18.3.1994, 90/07/0175). Daraus folgt jedoch nicht, daß es nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten wird, einer Begründung bedarf, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem erwähnten Zweck der Satzung unvereinbar.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015