RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L65000 Jagd Wild
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §58 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bezweckt eine Agrargemeinschaft nach ihrer Satzung die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, so ist ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling, der für die Pachtung der Eigenjagden der Agrargemeinschaft zu entrichten ist, ein Indiz dafür, daß die Vergabe an den Bestbieter dem genannten Zweck entspricht (Hinweis E 18.3.1994, 90/07/0175). Daraus folgt jedoch nicht, daß es nur dann, wenn vom Bestbieter ein außergewöhnlich hoher Pachtschilling geboten wird, einer Begründung bedarf, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem erwähnten Zweck der Satzung unvereinbar.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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