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L65000 Jagd WildNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
Ist der Zweck einer Agrargemeinschaft nach deren Satzung ua die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, so hat sich daran auch die Verpachtung der Eigenjagden der Agrargemeinschaft zu orientieren, wobei die Jagd nicht in jedem Fall an den Bestbieter zu verpachten ist, da neben dem Preis auch andere Umstände für die Erfüllung des genannten Zweckes von Bedeutung sein können. Diese Umstände müssen aber offengelegt werden. Keinesfalls reicht eine Berufung auf die "wirtschaftliche Autonomie" der Agrargemeinschaft aus, um zu begründen, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Eigenjagdrecht der AgrargemeinschaftJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015