RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L65000 Jagd Wild
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §93 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Ist der Zweck einer Agrargemeinschaft nach deren Satzung ua die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, so hat sich daran auch die Verpachtung der Eigenjagden der Agrargemeinschaft zu orientieren, wobei die Jagd nicht in jedem Fall an den Bestbieter zu verpachten ist, da neben dem Preis auch andere Umstände für die Erfüllung des genannten Zweckes von Bedeutung sein können. Diese Umstände müssen aber offengelegt werden. Keinesfalls reicht eine Berufung auf die "wirtschaftliche Autonomie" der Agrargemeinschaft aus, um zu begründen, warum nicht an den Bestbieter verpachtet wird.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Eigenjagdrecht der AgrargemeinschaftJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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