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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Eine als Auflage formulierte Verpflichtung des Konsenswerbers im erstinstanzlichen Bescheid, nach Maßgabe der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens Entschädigungen an den Fischereiberechtigten zu leisten, stellt eine (negative) Entscheidung über die an den Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung dar, da der Mangel eines Ausspruches über die Entschädigung oder über den Vorbehalt einer späteren Entschädigung eine Verweigerung der Entschädigung bedeutet, ist doch nur bei ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschädigungsanspruch möglich (Hinweis E 16.2.1990, 89/07/0054). Eine Berufung an die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz ist daher unzulässig und diese Behörde zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage unzuständig (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070205.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009