RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §15;

Rechtssatz

Eine als Auflage formulierte Verpflichtung des Konsenswerbers im erstinstanzlichen Bescheid, nach Maßgabe der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens Entschädigungen an den Fischereiberechtigten zu leisten, stellt eine (negative) Entscheidung über die an den Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung dar, da der Mangel eines Ausspruches über die Entschädigung oder über den Vorbehalt einer späteren Entschädigung eine Verweigerung der Entschädigung bedeutet, ist doch nur bei ausdrücklichem Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Entschädigung ein nachträglicher Entschädigungsanspruch möglich (Hinweis E 16.2.1990, 89/07/0054). Eine Berufung an die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz ist daher unzulässig und diese Behörde zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage unzuständig (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070205.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten