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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Siehe jedoch: 96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;Rechtssatz
Ein Akt unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt greift bis zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und allenfalls erforderlichen Aufhebung desselben in dem hiefür vorgesehenen Verwaltungsverfahren gegenüber einem zur Erhebung einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG Befugten nicht in rechtswidriger Weise in subjektiv-öffentliche Rechte ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X01Im RIS seit
13.06.2001