RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0016

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (Hinweis EB B 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8681 A/1974 und E 12.2.1991, 89/07/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070016.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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