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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (Hinweis EB B 31.5.1974, 878/72, VwSlg 8681 A/1974 und E 12.2.1991, 89/07/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070016.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016