Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht dazu verhalten, aus Anlaß der Entscheidung über ein Bringungsrecht alle denkmöglichen Bringungsnotstände eines landwirtschaftlichen Betriebes in Prüfung zu ziehen, sondern nur die aus dem Antrag erkennbaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070050.X01Im RIS seit
20.11.2000