RS Vwgh 1997/6/10 95/07/0050

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1969 §3;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verhalten, aus Anlaß der Entscheidung über ein Bringungsrecht alle denkmöglichen Bringungsnotstände eines landwirtschaftlichen Betriebes in Prüfung zu ziehen, sondern nur die aus dem Antrag erkennbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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