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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §32 Abs1;Rechtssatz
Verzugszinsen für verspätete Bezahlung des rechnungsmäßig geltend gemachten Aufwandes der die behördlich angeordneten Maßnahmen ausführenden Unternehmung fallen nicht unter den Begriff der Kosten des § 32 Abs 1 AWG 1990, weil sie ihren Grund nicht in der Ausführung der angeordneten "entsprechenden Maßnahmen" haben. Die Mehrkosten, welche der Behörde dadurch entstanden sind, daß sie ihrem Vertragspartner gegenüber in Verzug geraten war, können auch im Geltungsbereich der - bei Vorschreibung der Kosten nach § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwendenden - Bestimmung des § 11 Abs 4 VVG nicht überwälzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X03Im RIS seit
13.06.2001