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L65000 Jagd WildNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
Enthält die Satzung einer Agrargemeinschaft die Berechtigung der Gemeinschaftsmitglieder, an der Nutzung des Gemeinschaftsvermögens und an der Verwaltung der Gemeinschaft gem dieser Satzung teilzunehmen, so räumt die entsprechende Bestimmung der Satzung den einzelnen Mitgliedern keinen Anspruch darauf ein, daß die Eigenjagd der Gemeinschaft an sie verpachtet wird.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Eigenjagdrecht der AgrargemeinschaftJagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070018.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015