RS Vwgh 1997/6/11 95/01/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0149 2

Stammrechtssatz

Obwohl bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch in der Berufung zumindest erkennbar gemacht werden, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010344.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten