RS Vwgh 1997/6/11 95/01/0110

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §143 Z3 impl;
GewO 1973 §190 Z3;
JSchG Stmk 1968 §10 Abs4 idF 1988/089;

Rechtssatz

Die Ausstellung eines Gewerbescheines zur Ausübung des freien Gewerbes "Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten" für den Standort eines Vereinslokals stellt keine gewerberechtliche Genehmigung der Räume im Clublokal, in denen sich die Geldspielapparate befinden, als Betriebsraum eines Gastgewerbebetriebes iSd § 10 Abs. 4 stmk JSchG 11968 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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