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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
GewO 1973 §143 Z3 impl;Rechtssatz
Die Ausstellung eines Gewerbescheines zur Ausübung des freien Gewerbes "Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten" für den Standort eines Vereinslokals stellt keine gewerberechtliche Genehmigung der Räume im Clublokal, in denen sich die Geldspielapparate befinden, als Betriebsraum eines Gastgewerbebetriebes iSd § 10 Abs. 4 stmk JSchG 11968 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010110.X03Im RIS seit
20.11.2000