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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da auch Verwaltungsstrafsachen, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967), gem § 48a Wr Stadtverfassung 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, ist der UVS Wien gem § 51 VStG zur Entscheidung über erstinstanzliche Straferkenntnisse zuständig (hier: Übertretung der Wr GrünlagenV 1993).
Schlagworte
Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010430.X03Im RIS seit
27.11.2000