RS Vwgh 1997/6/11 96/01/0009

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/04 94/19/0369 1 (hier: als Begründung für falsche Angaben bei der erstinstanzlichen Vernehmung wird psychischer Schockzustand geltend gemacht).

Stammrechtssatz

Der Asylwerber (hier: iranischer Staatsangehöriger) gesteht selbst zu, daß er zunächst weder in Österreich zu bleiben, noch sich anläßlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung als Asylwerber zu präsentieren getrachtet habe, und erst aufgrund seines gescheiterten Versuches, in die Vereinigten Staaten zu emigrieren, beschlossen habe, als Flüchtling in Österreich zu bleiben. Diese bloß inneren, bislang aber nach außen in keiner Weise in Erscheinung getretenen und überdies auch unerheblichen Gründe, die nach den erstmals in der Beschwerde dargelegten Ausführungen den Asylwerber bewogen haben sollen, seine Fluchtgründe in erster Instanz nur unvollständig bzw nicht ausreichend darzulegen, können jedoch weder der ermittelnden Behörde als Verfahrensfehler angelastet werden noch durfte der Asylwerber aus dieser nun ins Treffen geführten Willensentscheidung für sich das Recht ableiten, in erster Instanz verabsäumtes Sachvorbringen in seiner Berufung nachzuholen (Hinweis E 21.4.1994, 94/19/1062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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