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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/20 92/04/0276 4Stammrechtssatz
Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinen subjektiven Recht (Hinweis E 6.10.1986, 86/10/0086).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010430.X02Im RIS seit
27.11.2000