Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt es auch, wenn der Bf im ergänzenden Schriftsatz zwar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, jedoch zum Verfahrensgegenstand keinerlei Ausführungen macht (hier: im Ergänzungsschriftsatz wendet sich der Bf ausschließlich gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, während der angefochtene Bescheid diesbezüglich keine Ausführungen enthält, sondern nur die Zurückweisung einer Berufung zum Gegenstand hat).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210237.X01Im RIS seit
20.11.2000