RS Vwgh 1997/6/11 97/21/0237

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt es auch, wenn der Bf im ergänzenden Schriftsatz zwar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, jedoch zum Verfahrensgegenstand keinerlei Ausführungen macht (hier: im Ergänzungsschriftsatz wendet sich der Bf ausschließlich gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, während der angefochtene Bescheid diesbezüglich keine Ausführungen enthält, sondern nur die Zurückweisung einer Berufung zum Gegenstand hat).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210237.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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