RS Vwgh 1997/6/11 95/01/0627

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 94/19/0257 1 (Siehe jedoch E 4.9.1996, 95/21/0835)

Stammrechtssatz

Weder Verhöre oder Befragungen noch die dreitägige Anhaltung stellen Maßnahmen dar, die für sich alleine als Verfolgungshandlungen gewertet werden können (Hinweis E 4.11.1992, 92/01/0819) (hier: irakischer Staatsangehöriger, der während des Golfkrieges kuwaitisches Militär mit Lebensmitteln versorgte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010627.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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