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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Grundstückskaufs.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides das Rechtsgeschäft unwirksam geworden sei, sodaß Gefahr bestehe, daß die Verkäufer die Liegenschaft einem Dritten veräußern, und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hätte, die Liegenschaft zu erwerben. Dadurch würde dem Beschwerdeführer ein bedeutender Vermögensschaden entstehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3336.1995Dokumentnummer
JFR_10048793_95B03336_01