RS Vfgh 1995/12/7 B3336/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Grundstückskaufs.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides das Rechtsgeschäft unwirksam geworden sei, sodaß Gefahr bestehe, daß die Verkäufer die Liegenschaft einem Dritten veräußern, und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr hätte, die Liegenschaft zu erwerben. Dadurch würde dem Beschwerdeführer ein bedeutender Vermögensschaden entstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3336.1995

Dokumentnummer

JFR_10048793_95B03336_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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