RS Vwgh 1997/6/11 96/01/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/01/0456 2 (hier: Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß jemand, der bereits ein Jahr zuvor wegen Predigten mit politisch - religiösem Inhalt in Haft war, nicht selbst die ihm mitgeteilte Umstellung seines Hauses durch die Polizei überprüft)

Stammrechtssatz

Ein Asylwerber braucht seine Verhaftung im Heimatland nicht abzuwarten, wenn für deren unmittelbares Bevorstehen hinreichend triftige Gründe behauptet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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