RS Vfgh 1995/12/11 B1290/93

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Veröffentlicht am 11.12.1995
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
TierversuchsG 1988 §6 ff
AVG §58 Abs2
AVG §60

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versagung der Genehmigung eines Tierversuchs an Fischottern aufgrund der willkürlichen Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; Erklärung einer fallbezogenen Stellungnahme einer Kommission zum integrierenden Bescheidbestandteil keine ausreichende Begründung

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung für einen Tierversuch an Fischottern; Legitimation des beschwerdeführenden Instituts gemäß §6 Abs2 iVm §8 Abs2 TierversuchsG 1988 gegeben.

Der angefochtene Bescheid gibt in seiner Begründung lediglich eine Zusammenfassung der Stellungnahme der Kommission für Tierversuchsangelegenheiten wieder und erklärt im übrigen diese Stellungnahme zum integrierenden Bestandteil der Erledigung.

Diese Stellungnahme der Kommission wieder hat nicht den Charakter eines Gutachtens, sondern enthält eine fallbezogene Darstellung der Rechtslage. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, Rechtsfragen zu lösen, sondern ein Fachgutachten zu erstellen, mit dem sich die Behörde auseinanderzusetzen gehabt hätte. Dies hat die Behörde außerdem unterlassen, indem sie die Stellungnahme der Kommission zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, ohne sich (nach Gewährung des Parteiengehörs) eine eigene Rechtsmeinung zu bilden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Tierversuche, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1290.1993

Dokumentnummer

JFR_10048789_93B01290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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