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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versagung der Genehmigung eines Tierversuchs an Fischottern aufgrund der willkürlichen Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; Erklärung einer fallbezogenen Stellungnahme einer Kommission zum integrierenden Bescheidbestandteil keine ausreichende BegründungRechtssatz
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung für einen Tierversuch an Fischottern; Legitimation des beschwerdeführenden Instituts gemäß §6 Abs2 iVm §8 Abs2 TierversuchsG 1988 gegeben.
Der angefochtene Bescheid gibt in seiner Begründung lediglich eine Zusammenfassung der Stellungnahme der Kommission für Tierversuchsangelegenheiten wieder und erklärt im übrigen diese Stellungnahme zum integrierenden Bestandteil der Erledigung.
Diese Stellungnahme der Kommission wieder hat nicht den Charakter eines Gutachtens, sondern enthält eine fallbezogene Darstellung der Rechtslage. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, Rechtsfragen zu lösen, sondern ein Fachgutachten zu erstellen, mit dem sich die Behörde auseinanderzusetzen gehabt hätte. Dies hat die Behörde außerdem unterlassen, indem sie die Stellungnahme der Kommission zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte, ohne sich (nach Gewährung des Parteiengehörs) eine eigene Rechtsmeinung zu bilden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Tierversuche, Bescheidbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1290.1993Dokumentnummer
JFR_10048789_93B01290_01