RS Vwgh 1997/6/11 96/01/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/20/0858 1 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Zentraler Aspekt des von § 1 Z 1 AsylG 1991 aus Art 1 Abschn A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sonden ob SICH EINE MIT VERNUNFT BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muß die Verfolgungsgefahr (bzw die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (hier: der Umstand, daß der Asylwerber, ein irakischer Staastsangehöriger, mit einem Pkw samt seiner Familie, ohne sich dabei versteckt halten zu müssen, unbehelligt von seiner Heimatstadt im Nordirak an die Grenze gelangen konnte - Luftlinie mehr als 150 km - berechtigt zur Annahme, dem Asylwerber habe im Nordirak keine Verfolgung gedroht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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