RS Vwgh 1997/6/12 97/18/0004

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §145;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn man zugunsten des Fremden, eines türkischen Staatsangehörigen, berücksichtigt, daß seiner Mutter in Österreich das alleinige Sorgerecht für ihn zukommt, ändert dies nichts an der im konkreten Fall getroffenen Beurteilung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, weil das Fehlverhalten des Fremden als besonders schwerwiegend einzustufen ist und im Lichte des Aufenthaltsverbotes (erforderlichenfalls) eine andere Regelung getroffen werden kann (hier: Der Fremde wurde vom Jugendgerichtshof Wien wegen Vergehens der Nötigung sowie wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt; er lebt seit ca 3 Jahren und 10 Monaten in Österreich und hat jede Berufsausbildung abgebrochen).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180004.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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