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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO, des DSt 1990, der RL-BA 1977 und der Satzung einer Versorgungseinrichtung einer RechtsanwaltskammerRechtssatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt.
Im angefochtenen Bescheid folgert die belangte Behörde ausgehend von der im wesentlichen unbestrittenen Sach- und Rechtslage, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten keinen Zweifel daran lasse, daß er sich über elementare Verpflichtungen, welche die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes mit sich bringen, absichtlich hinwegsetze und dadurch seine Berufspflichten verletze sowie Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtige. Ebenso ist es - selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - keineswegs willkürlich, wenn die belangte Behörde ihm anlastet, er zeige einen hartnäckigen Widerstand gegen eine geordnete Mitgliedschaft zu einer Rechtsanwaltskammer.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, insbesondere nicht durch die Abweisung des Ablehnungsantrages gegen den Präsidenten und die Mitglieder der OBDK (siehe hiezu auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).
Der Antrag auf Aufhebung des §5a RAO ist schon deshalb zurückzuweisen, weil diese Gesetzesstelle in Abs1 die Möglichkeit einer Berufung an die OBDK für den Fall vorsieht, daß der zuständige Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste verweigert, und Abs2 Vorschriften für das Verfahren nach Abs1 enthält. Da der Beschwerdeführer bereits in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist, ist es denkunmöglich, daß diese Regelungen in seine Rechtssphäre eingreifen (vgl auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).
Soweit sich der Antrag auf §16 Abs1 Z4, §19 Abs3, §64 Abs5, §69, §72, §79 DSt und §23, §46 Abs1 und Abs2 sowie §50 Abs2 Z1 und Z2a RAO bezieht, ist er schon mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 11722/1988, 11888/1988, 12223/1989 und 13274/1992).
Ebenso unzulässig ist der Antrag auf Aufhebung des §9a RL-BA 1977 sowie des §5 Abs2 und §5 Abs5, §13 Abs2, Abs3b, Abs6 und Abs7 sowie §17 Abs3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aus 1995 (vgl auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2710.1995Dokumentnummer
JFR_10048787_95B02710_2_01