RS Vfgh 1995/12/13 B2710/95, G1336/95, V155/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §5a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO, des DSt 1990, der RL-BA 1977 und der Satzung einer Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt.

Im angefochtenen Bescheid folgert die belangte Behörde ausgehend von der im wesentlichen unbestrittenen Sach- und Rechtslage, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten keinen Zweifel daran lasse, daß er sich über elementare Verpflichtungen, welche die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes mit sich bringen, absichtlich hinwegsetze und dadurch seine Berufspflichten verletze sowie Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtige. Ebenso ist es - selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - keineswegs willkürlich, wenn die belangte Behörde ihm anlastet, er zeige einen hartnäckigen Widerstand gegen eine geordnete Mitgliedschaft zu einer Rechtsanwaltskammer.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, insbesondere nicht durch die Abweisung des Ablehnungsantrages gegen den Präsidenten und die Mitglieder der OBDK (siehe hiezu auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).

Der Antrag auf Aufhebung des §5a RAO ist schon deshalb zurückzuweisen, weil diese Gesetzesstelle in Abs1 die Möglichkeit einer Berufung an die OBDK für den Fall vorsieht, daß der zuständige Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste verweigert, und Abs2 Vorschriften für das Verfahren nach Abs1 enthält. Da der Beschwerdeführer bereits in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist, ist es denkunmöglich, daß diese Regelungen in seine Rechtssphäre eingreifen (vgl auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).

Soweit sich der Antrag auf §16 Abs1 Z4, §19 Abs3, §64 Abs5, §69, §72, §79 DSt und §23, §46 Abs1 und Abs2 sowie §50 Abs2 Z1 und Z2a RAO bezieht, ist er schon mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 11722/1988, 11888/1988, 12223/1989 und 13274/1992).

Ebenso unzulässig ist der Antrag auf Aufhebung des §9a RL-BA 1977 sowie des §5 Abs2 und §5 Abs5, §13 Abs2, Abs3b, Abs6 und Abs7 sowie §17 Abs3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aus 1995 (vgl auch B v 11.12.95, B2633/94 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2710.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B02710_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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