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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Rechtssatz
Die Worte "in diesem Fall" in § 9 Abs 3 dritter Satz AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 beziehen sich auf einen im Zeitpunkt der Quotenerschöpfung anhängigen Bewilligungsantrag; unabhängig vom Inhalt der möglichen Entscheidung über diesen Antrag finden § 73 AVG und § 27 VwGG während Zeiten geschlossener Quote keine Anwendung.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192208.X04Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017