RS Vwgh 1997/6/13 96/19/2208

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Worte "in diesem Fall" in § 9 Abs 3 dritter Satz AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 beziehen sich auf einen im Zeitpunkt der Quotenerschöpfung anhängigen Bewilligungsantrag; unabhängig vom Inhalt der möglichen Entscheidung über diesen Antrag finden § 73 AVG und § 27 VwGG während Zeiten geschlossener Quote keine Anwendung.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192208.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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