RS Vwgh 1997/6/13 96/19/0543

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4;
FrG 1993 §11;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Ein durch Aufhebung des Bescheides betreffend die Entziehung des Sichtvermerkes aufgrund der ex tunc-Wirkung des aufhebenden VwGH-Erkenntnisses wieder in Geltung stehender Wiedereinreise-Sichtvermerk bleibt durch die Bestimmungen des AufenthaltsG 1992 gemäß § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 unberührt. Der Wiedereinreise-Sichtvermerk stellt einen im Vergleich zu einer Aufenthaltsbewilligung gleichwertigen Aufenthaltstitel dar. Auf der Grundlage dieses Sichtvermerkes ist der Fremde zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190543.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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