Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Daß der Vertreter der Einschreiterin durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird durch die Ausführungen der Einschreiterin nicht überzeugend dargetan.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der damalige Vertreter der Einschreiterin, dem der anzufechtende Bescheid rechtswirksam zugestellt worden war, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1284.1995Dokumentnummer
JFR_10048787_95B01284_01