RS Vfgh 1995/12/13 B1284/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Daß der Vertreter der Einschreiterin durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird durch die Ausführungen der Einschreiterin nicht überzeugend dargetan.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der damalige Vertreter der Einschreiterin, dem der anzufechtende Bescheid rechtswirksam zugestellt worden war, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1284/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1995 B 1284/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1284.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B01284_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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