RS Vwgh 1997/6/13 96/19/2208

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wenn die Wartefrist des § 27 VwGG ohne Bescheiderlassung iSd § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 abgelaufen ist, kann jederzeit - auch bei zwischenzeitig geschlossener Quote - Säumnisbeschwerde erhoben werden. Die Zeiten geschlossener Quote sind aber weder auf die Frist des § 73 Abs 1 AVG noch auf die Frist des § 27 VwGG anzurechnen (hier: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als zu früh gestellt).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteBinnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192208.X05

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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