RS Vwgh 1997/6/13 97/19/0880

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO VwGH 1965 Art11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0053 1

Stammrechtssatz

Einer Anhörung des Bf nach einem nur teilweise befolgten Mängelbehebungsauftrag vor Fassung des Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190880.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten