RS Vwgh 1997/6/13 97/19/0983

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/24 96/19/2499 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hat die Aufenthaltsbehörde nur zu beurteilen, ob beim Fremden ein Sichtvermerksversagungsgrund (hier iS eines rechtskräftigen - und die Berufungsbehörde bindenden - Aufenthaltsverbotes) vorliegt, nicht aber, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 18 FrG 1993 bzw ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG 1993 vorliegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190983.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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