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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §4;Rechtssatz
Wurde der den Sichtvermerk rechtskräftig entziehende Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so besteht für den Fremden kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 bekämpfenden Beschwerde. Die Beschwerde ist daher in diesem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190543.X03Im RIS seit
02.05.2001