RS Vwgh 1997/6/13 96/19/0543

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5;
FrG 1993 §11;
FrG 1993 §23;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wurde der den Sichtvermerk rechtskräftig entziehende Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so besteht für den Fremden kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 bekämpfenden Beschwerde. Die Beschwerde ist daher in diesem Fall in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190543.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten