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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Vorlage von Beschlüssen der Ärztekammern wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung aufgrund zu weitgehender Auslegung des AufsichtsrechtesRechtssatz
Die Mittel der Aufsicht sind nur so weit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen (s. VfSlg. 3632/1959). Die von der belangten Behörde als gesetzliche Grundlage ihrer Vorgangsweise angegebene Norm des §104 Abs7 ÄrzteG geht, wie schon aus der sprachlichen Textierung klar hervorgeht, davon aus, daß eine generelle Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Beschlüsse der Organe der Ärztekammer an die Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen ist. Die Anwendung des §104 Abs7 ÄrzteG in dem von der Behörde vorgenommenen Sinn, daß ohne nähere Festlegung bestimmter Beschlußgattungen oder Bereiche ausnahmslos alle Beschlüsse vorzulegen seien, ist denkunmöglich, weil sie die Eigenständigkeit des Selbstverwaltungsträgers beseitigen würde. Damit ist der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit §104 Abs7 ÄrzteG idF BGBl Nr 100/1994 im Widerspruch.
Schlagworte
Ärztekammer, Selbstverwaltungsrecht, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B282.1995Dokumentnummer
JFR_10048787_95B00282_2_01