RS Vwgh 1997/6/13 96/19/1109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1111

Rechtssatz

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Läßt die Bescheidbegründung erkennen, daß die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 versagt werde, weil die (materiell-rechtliche) Voraussetzung des § 6 Abs 2 erster Fall AufenthaltsG 1992 nicht erfüllt worden sei, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, daß tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages des Fremden vorliegt (Hinweis E 18.12.1996, 95/18/0525; Hinweis E 24.3.1997, 95/19/0901).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191109.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten