RS Vwgh 1997/6/13 97/19/0880

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/05/21 96/04/0076 1 (hier: nicht unterfertigter Ergänzungsschriftsatz nach Abtretung durch den VfGH)

Stammrechtssatz

Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehöres (Hinweis B 21.10.1986, 86/04/0204). Es ist nicht erforderlich neuerlich einen Auftrag zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs 2 VwGG zwecks Beibringung der Unterschrift des Rechtsanwaltes auf der zusätzlich vorgelegten Beschwerdeausfertigung zu erteilen. Denn die Vorlage des nicht mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenen Beschwerdeschriftsatzes bildet nicht etwa eine Erfüllung des ursprünglich erteilten Mängelbehebungsauftrages, die ihrerseits einer Verbesserung allfälliger anhaftender Form- oder Inhaltsmängel zugänglich wäre. Dieser Vorgang kann überhaupt nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, sodaß dadurch die im § 34 Abs 2 VwGG normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde eintrat. War die Beschwerde aber als zurückgezogen anzusehen, war für einen weiteren Mängelbehebungsauftrag kein Raum.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190880.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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