RS Vwgh 1997/6/13 95/19/1719

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im § 6 AufenthaltsG 1992 verankerte Pflicht des Fremden, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund vorliegt, reicht nicht so weit, auch das Nichtvorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes iSd § 10 Abs 1 FrG 1993 darzutun. Im konkreten Fall durfte die Behörde den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 nur nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens heranziehen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191719.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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