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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Für die Frage der Beurteilung der rechtlichen Qualität der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 als materiell-rechtlicher ist es ohne Bedeutung, ob für den Aufenthaltsbewilligungswerber anders als bei einem Verlängerungsantrag jeweils ein gesamter Akt geführt wird, weil die genannte Praxis der Behörden aus kanzleitechnischen Überlegungen entstanden ist und keinesfalls irgendwelche rechtlichen Schlußfolgerungen daraus ableitbar sind. Auch die Länge einer Frist hat mit ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche oder prozeßrechtliche Frist nichts zu tun.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192268.X01Im RIS seit
11.07.2001