RS Vwgh 1997/6/13 96/19/2268

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der Beurteilung der rechtlichen Qualität der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 als materiell-rechtlicher ist es ohne Bedeutung, ob für den Aufenthaltsbewilligungswerber anders als bei einem Verlängerungsantrag jeweils ein gesamter Akt geführt wird, weil die genannte Praxis der Behörden aus kanzleitechnischen Überlegungen entstanden ist und keinesfalls irgendwelche rechtlichen Schlußfolgerungen daraus ableitbar sind. Auch die Länge einer Frist hat mit ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche oder prozeßrechtliche Frist nichts zu tun.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192268.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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