RS Vfgh 1995/12/13 B3638/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen eine Auskunft der Bundespolizeidirektion betreffend Verurteilungen des Einschreiters gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Bei der bekämpften Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 29.05.95 handelt es sich offenkundig nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.

Auch räumt keine Verfassungsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz dazu ein, dem Begehren des Einschreiters auf Beigabe eines Pflichtverteidigers zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • B 3638/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1995 B 3638/95

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3638.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B03638_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten