RS Vwgh 1997/6/17 AW 97/08/0018

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):AW 97/08/0044 B 10. Juni 1997 AW 97/08/0020 B 17. Juni 1997

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muß für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen, gesagt werden. Bei der - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung kommt der antragstellenden Partei, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz des § 290 ff EO, insb auch jener des § 291 ff EO zugute. Es kann dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs 2 VwGG zugrunde liegt, kein weiterreichender Schutzgedanke entnommen werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080018.A02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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