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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):AW 97/08/0044 B 10. Juni 1997 AW 97/08/0020 B 17. Juni 1997Rechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muß für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen, gesagt werden. Bei der - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung kommt der antragstellenden Partei, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz des § 290 ff EO, insb auch jener des § 291 ff EO zugute. Es kann dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs 2 VwGG zugrunde liegt, kein weiterreichender Schutzgedanke entnommen werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080018.A02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011